§ 24 § 24 — Bgld. Gemeindeverbandsgesetz
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 24 § 24
Rückverweise
Der Gemeindeverband unterliegt - soweit er Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt - der Aufsicht der Landesregierung. Die Vorschriften des 6. Hauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, sind dabei sinngemäß anzuwenden.
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