(1) Soweit durch dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt wird, gelten für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes die Bestimmungen des 4. Hauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(2) Gemeindeverbänden mit einem Budgetvolumen bis zum Schwellenwert des § 189 Abs. 1 Z 3 Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, steht es frei, alternativ eine Finanzierungsrechnung samt damit verbundener Unterlagen vorzulegen.
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