§ 22 § 22 — Bgld. Gemeindeverbandsgesetz
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 22 § 22
Rückverweise
Wer durch einen Bescheid des Verbandsvorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim Gemeindeverband einzubringen.
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