§ 2 § 2 — Bgld. Gemeindeverbandsgesetz
Gliederung
Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt
a) durch schriftliche Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oder
b) unmittelbar durch Gesetz oder im Wege der Vollziehung durch die zuständige Verwaltungsbehörde.
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