§ 14 § 14 — Bgld. Gemeindeverbandsgesetz
Gliederung
Rückverweise
Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet mit Ausnahme von Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Landesregierung.
Keine Ergebnisse gefunden