(1) Schriftliche Ausfertigungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann, Urkunden über Rechtsgeschäfte, die gemäß § 9 Abs. 4 lit. d vom Verbandsvorstand abzuschließen sind, vom Verbandsobmann und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes oder im Falle des § 8 Abs. 4 lit. i von einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung zu unterfertigen und mit dem Siegel des Verbandes zu versehen.
(2) Das Siegel des Gemeindeverbandes hat Name und Sitz desselben zu enthalten.
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