§ 6 § 6 — Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz
Gliederung
I. Abschnitt § 1
§ 6 § 6
Rückverweise
Förderungsanträge sind beim Amt der Landesregierung unter Anschluß der Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, einzubringen.
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