§ 5 § 5 — Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz
Gliederung
I. Abschnitt § 1
§ 5 § 5
Rückverweise
Eine Förderung auf Grund dieses Gesetzes kann erfolgen durch:
a) begünstigte Darlehen;
b) nicht rückzahlbare Zinsen-, Annuitäten- und sonstige
Kreditkostenzuschüsse;
c) nicht rückzahlbare Geldzuschüsse;
d) Dienst- und Sachleistungen.
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