(1) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die einzelnen Förderungsmaßnahmen nähere Bestimmungen zu treffen über:
a) die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;
b) die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist;
c) die Verpflichtungen, die ein Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat;
d) Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges von Förderungsmaßnahmen;
e) die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen;
f) die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von
Förderungsmitteln;
g) die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln.
(2) Vor der Erlassung und Änderung der Förderungsrichtlinien ist der Arbeitnehmerförderungsbeirat (§ 7) zu hören.
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