Vorwort
1. Abschnitt
Waldteilung
§ 1 § 1
Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist nur gestattet, wenn
1. die Waldflächen durch die Teilung nicht betroffen sind oder für die durch die Teilung betroffenen Waldflächen eine rechtskräftige unbefristete Rodungsbewilligung (§§ 17 und 18 Forstgesetz 1975 - ForstG, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023) vorliegt;
2. die Waldfläche auf den durch Teilung entstandenen Grundstücken ein Mindestmaß von 1 ha und eine durchschnittliche Mindestbreite von 50 m aufweisen.
§ 2
§ 2
Die Behörde hat Ausnahmen von § 1 Z 2 zu bewilligen, wenn
1. die aufzuteilenden Waldflächen mit angrenzenden Grundstücken, die zur Gänze die Benützungsart Wald aufweisen, vereinigt werden sollten;
2. die aufzuteilenden Waldflächen mit angrenzenden Grundstücken, die teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, vereinigt werden sollen und die Waldflächen nach der Teilung zweckmäßiger bewirtschaftet werden können als vorher;
3. die aufzuteilende Waldfläche als Windschutzanlage im Sinne des § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 anzusehen ist, diese gemeinsam mit einer im selben Eigentum befindlichen angrenzenden landwirtschaftlichen Grundfläche aufgeteilt werden soll und infolge der Teilung eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung der Windschutzanlage (zB durch Errichtung von Durchfahrtswegen oder durch Bewirtschaftungsmaßnahmen) nicht zu erwarten ist. Zur Sicherung der Schutzwirkung ist die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zulässig;
4. es sich um die Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Sinne des § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013, handelt;
5. ohne die Grundstücksteilung Anlagen im öffentlichen Interesse, wie der umfassenden Landesverteidigung, des Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Energiewesens, der Seil- und Güterwege oder der Abfallwirtschaft überhaupt nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand errichtet werden könnten;
6. an einer Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile überwiegt. Als solches kommen die Agrarstrukturverbesserung oder das Siedlungswesen in Betracht;
7. eine Vereinigung gemäß Z 1 oder 2 auf Grund vermessungs- oder grundbuchsrechtlicher Vorschriften (§§ 7a, 12 und 52 des Vermessungsgesetzes - VermG, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2022; § 5 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes BGBl. Nr. 2/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003) nicht möglich ist, eine zusammenhängende Bewirtschaftung dadurch jedoch nicht verhindert wird.
2. Abschnitt
Windschutzanlagen
§ 3 § 3
(1) Die Errichtung von Windschutzanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). Auf die Errichtung von Windschutzanlagen als gemeinsame Anlagen im Zuge agrarischer Operationen finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.
(2) In dem Antrag ist das Gebiet abzugrenzen, auf das sich die Schutzwirkungen der Windschutzanlagen beziehen sollen (Windschutzgebiet).
(3) Zur Einbringung eines Antrages sind berechtigt:
a) die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Windschutzanlage errichtet werden soll;
b) die Eigentümer von Grundstücken im Windschutzgebiet, deren Eigentum mindestens 2/3 der gesamten Fläche des Windschutzgebietes umfasst.
§ 4
§ 4
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ist ein Projekt anzuschließen, das folgendes zu enthalten hat:
a) eine zeichnerische Darstellung in dreifacher Ausfertigung, die die Lage und den Umfang der Windschutzanlagen und des Windschutzgebietes bzw. der zu schützenden Anlagen und Objekte genau bezeichnet, und die im Maßstab der Katastralmappe anzulegen ist;
b) eine schriftliche Darstellung des Bewuchses, der für die Windschutzanlagen vorgesehen ist;
c) ein Verzeichnis jener Grundstücke und ihrer Eigentümer, die durch die Windschutzanlagen direkt betroffen werden unter Angabe der in Anspruch genommenen Fläche;
d) einen Kostenvoranschlag;
e) einen technischen Bericht, in dem die erforderlichen technischen und forstlichen Maßnahmen anschaulich dargestellt sind.
(2) Zur Erstellung von Projekten sind die Forstwirte der Behörden und der Agrarbehörde im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches, die leitenden Forstorgane und sonstige Forstwirte und Förster für diese Betriebe sowie Ingenieurkonsulenten für Forstwirtschaft und Zivilingenieure für Forstwirtschaft befugt.
§ 5
§ 5
(1) Die Behörde hat das Projekt dem Bürgermeister jener Gemeinde, in dem der größte Teil des Windschutzgebietes, der zu schützenden Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnlicher Objekte liegt, zu übermitteln. Das Projekt ist von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist an den Amtstafeln der betroffenen Gemeinden kundzumachen. Diese Kundmachung hat auch Zeit und Ort der nach Beendigung der Auflegungsfrist von der Behörde durchzuführenden Verhandlung zu enthalten.
(2) Die Parteien sind berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Projekt schriftlich Stellung zu nehmen. Der Bürgermeister hat diese schriftlichen Stellungnahmen zu sammeln und unmittelbar nach Beendigung der Auflegungsfrist der Behörde zu übermitteln.
§ 6
§ 6
Die Behörde hat die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn
a) durch die geplanten Anlagen ein ausreichender Windschutz erzielt werden kann,
b) sonstige Anlagen, wie besondere Drainagen, öffentliche Verkehrsanlagen, Produktenleitungen, Leitungen des Fernmeldewesens oder militärische Anlagen, nicht nachteilig beeinflusst werden,
c) Nachbargrundstücke, die nicht zum Windschutzgebiet gehören, sowie die innerhalb und außerhalb des Windschutzgebietes liegenden Verkehrsanlagen durch Durchwurzelung, Beschattung oder Schneeverwehung nicht nachteilig beeinflusst werden.
§ 7
§ 7
(1) Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung hat die Behörde eine Ausfertigung der zeichnerischen Darstellung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a jener Ausfertigung dieser Bewilligung anzuschließen, die gemäß § 3 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 dem Vermessungsamt zu übermitteln ist.
(2) Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung kann mit der Errichtung der Windschutzanlage begonnen werden.
(3) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die im Projekt ausgewiesenen Grundstücksteile für die Errichtung der Windschutzanlagen zur Verfügung zu stellen und das Nutzungsrecht an die Eigentümer der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte abzutreten. Hiefür steht den Grundeigentümern eine angemessene Entschädigung zu.
(4) Die Höhe der Entschädigung ist, sofern hierüber kein Übereinkommen erzielt wird, auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen. Ein während dieses Verfahrens zustande kommendes Übereinkommen hat die Behörde zu beurkunden. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen.
(5) Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, dem das Nutzungsrecht abgetreten wurde.
§ 8
§ 8
(1) Die Behörde hat über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes festzustellen, ob ein Baum- oder Strauchbestand, der sich auf dem Grundstück befindet, als Windschutzanlage gemäß § 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 anzusehen ist. Ein solches Verfahren ist auch über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, auf welches vom Bestand eine Schutzwirkung oder eine nachteilige Wirkung ausgehen kann, oder auf Antrag der Gemeinde oder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder von amtswegen einzuleiten.
(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen hat die Behörde durch Bescheid festzustellen, dass eine Windschutzanlage vorliegt und gleichzeitig die geschützten Flächen (Windschutzgebiet, Anlagen oder Objekte) zu bestimmen.
(3) Mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides geht das Nutzungsrecht auf den Eigentümer der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte über.
(4) Für die Leistung von Entschädigungen gilt § 7 sinngemäß.
§ 9
§ 9
(1) Windschutzanlagen können in Form von Einzelstammentnahmen oder von Kahlhieben genutzt werden. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 Forstgesetz 1975 bleiben dadurch unberührt.
(2) Kahlhiebe in Windschutzanlagen sind grundsätzlich zulässig. Windschutzanlagen von mehr als 20 m Breite sind in Etappen zu schlägern, wobei der verbleibende Teil die Windschutzwirkung noch gewährleisten muss. Die Schlägerung des verbleibenden Teiles darf zur Aufrechterhaltung der Windschutzwirkung erst durchgeführt werden, wenn der Bewuchs des wiederaufgeforsteten ersten Teiles eine Höhe von 3 m erreicht hat.
(3) Einzelstammentnahmen zum Zwecke der Auflichtung des Bewuchses, der Beseitigung von Schadhölzern oder der Verjüngung dürfen insoweit vorgenommen werden, als dadurch die Schutzfunktion der Anlage nicht beeinträchtigt wird.
(4) Bestehen in einem Windschutzgebiet mehrere Windschutzanlagen, so dürfen Nutzungen in Form von Kahlhieben nur jede zweite Windschutzanlage erfassen.
(5) Um die rechtzeitige Auszeige der Fällungen sicherzustellen, sind diese spätestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Beginn in der Behörde anzumelden.
§ 10
§ 10
Die Wiederbewaldung ist innerhalb des der Fällung folgenden Kalenderjahres durchzuführen.
§ 11
§ 11
Eine Windschutzanlage kann aufgelassen werden, wenn der volle Ertrag landwirtschaftlicher Grundstücke durch Windschäden nicht mehr gefährdet oder ein Schutz für Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnliche Objekte nicht mehr notwendig ist und für die Windschutzanlage eine Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) erteilt wurde.
3. Abschnitt
Waldbrandbekämpfung
§ 12 § 12
Unter Waldbrand im Sinne dieses Gesetzes ist ein Feuer auf einer Grundfläche zu verstehen, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, als Windschutzanlage (§ 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975), als Neubewaldungsfläche (§ 4 Forstgesetz 1975) oder als Gefährdungsbereich im Sinne des § 40 Abs. 1 Forstgesetz 1975 anzusehen ist, wenn das Feuer seinen Herd verlassen hat und geeignet ist, Schäden an forstlichem Bewuchs oder Forstproduktion zu verursachen.
§ 13
§ 13
(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen. Ist das Löschen des Waldbrandes nicht möglich, so ist der Brand sofort unter den Notrufnummern 122 oder 112 den zuständigen Behörden oder Einsatzkräften zu melden.
(2) Ortskundige haben ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen weiterzuleiten.
(3) Die gemäß Abs. 1 verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der örtlich zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.
§ 14
§ 14
(1) Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen.
(2) Die Gemeinde hat alle Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um den Waldbrand in ihrem Gebiet zu löschen bzw. ein Übergreifen des Waldbrandes auf ihr Gemeindegebiet zu verhindern. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, hat sie sich aller Mittel zu bedienen, die ihr zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei zur Verfügung stehen.
(3) Für die Waldbrandbekämpfung sind in erster Linie die Feuerwehren heranzuziehen. Die Feuerwehr, die für das vom Waldbrand betroffene Gebiet örtlich zuständig ist, hat die Waldbrandbekämpfung unverzüglich aufzunehmen. Andere Feuerwehren haben Hilfe zu leisten, wenn sie von der Gemeinde, die für die Waldbrandbekämpfung zuständig ist, darum ersucht wurden.
(4) Zur Waldbrandbekämpfung dienen zunächst die Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel der örtlich zuständigen Feuerwehr und der Eigentümer jener Grundflächen, auf denen der Waldbrand sich ereignet oder die hievon unmittelbar bedroht sind, sowie jene Hilfsmittel der Gemeinden, auf deren Gebiet der Waldbrand sich ereignet.
§ 15
§ 15
(1) Die Bestimmungen der §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019, LGBl. Nr. 100/2019, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend allgemeine Pflichten, Hilfeleistung und Duldung zur Bekämpfung von Bränden sind sinngemäß anzuwenden. Mit der Waldbrandbekämpfung in Zusammenhang stehende Entschädigungsansprüche sind jedoch nach den in § 41a ForstG festgelegten Bestimmungen abzuwickeln.
(2) Eine Mitwirkungspflicht im Sinne der Regelungen des Bgld. FwG 2019 besteht hingegen nicht für Angehörige des Bundesheeres, alle Organe der Bundespolizei, die Zollorgane und Gemeindewache sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen.
§ 16
§ 16
(1) Zur technischen Leitung der Löschmaßnahmen bei Waldbränden ist der ranghöchste zuständige am Brandplatz anwesende Angehörige der örtlich zuständigen Feuerwehren berufen. Sind mehrere Zuständigkeitsbereiche von einem Waldbrand betroffen, so haben die genannten Personen einvernehmlich vorzugehen.
(2) Ist eine örtlich zuständige Feuerwehr am Brandplatz noch nicht eingetroffen, so kommt in der nachstehenden Reihung folgenden Personen, soweit sie am Brandplatz anwesend sind, die Leitung der Löschmaßnahmen zu:
a) dem nach Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten Forstorgan oder
b) dem Bürgermeister oder dessen Beauftragten, in deren Bereich sich der Waldbrand ereignet.
(3) Kommt nach den Bestimmungen des Abs. 1 nicht einem Forstorgan die Leitung der Löschmaßnahmen zu, so hat deren Leiter bei Anwesenheit von für das betreffende Waldgrundstück bestellten Fortorganen im Einvernehmen mit diesen vorzugehen. Bei allen Anordnungen ist auf möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.
(4) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstrafen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhauses oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies vom Leiter der Löschmaßnahmen im Auftrag oder im Namen des Bürgermeisters angeordnet wird.
(5) Zu den Sicherungsvorkehrungen nach Löschung des Brandes (Brandwache) sind der Waldeigentümer, dessen Forstpersonal oder Waldarbeiter, im Bedarfsfalle auch die Feuerwehr und das Aufgebot heranzuziehen.
§ 17
§ 17
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2024)
§ 18
§ 18
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2024)
4. Abschnitt
Freihaltung der Wildbäche
§ 19 § 19
(1) Holz und andere Gegenstände dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Hochwasserabfluss eines Wildbaches behindert wird.
(2) Bei Fällungen auf Flächen, die zu einem Wildbach einhängen, hat der Waldeigentümer vorzusorgen, dass durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluss des Wildbaches nicht behindert wird.
(3) Zur Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch Fruchtnießer und Berechtigte gemäß § 87 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 sowie Schlagunternehmer und Käufer des Holzes am Stock verpflichtet.
§ 20
§ 20
(1) Bei der Begehung von Wildbächen im Sinne des § 101 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 sind tunlichst Organe des forsttechnischen Dienstes der Bezirksverwaltungsbehörde beizuziehen.
(2) Werden hiebei Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde hierüber unverzüglich der Behörde zur weiteren Verfügung zu berichten.
5. Abschnitt
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 21 § 21
Die nach § 20 zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Behörden
§ 22 § 22
Unter Behörde nach diesem Gesetz ist die im Sinne des Fortgesetzes 1975 zuständige Behörde zu verstehen.
Strafbestimmungen
§ 23 § 23
(1) Wer
a) 1. entgegen § 11 eine Windschutzanlage auflässt;
2. die Meldung von Waldbränden oder die Weitergabe dieser Meldung entgegen § 13 nicht durchführt;
3. entgegen § 15 bei Waldbränden nicht Hilfe leistet oder die zur Brandbekämpfung erforderlichen Hilfsmittel nicht beistellt;
4. Holz oder andere Gegenstände entgegen § 19 im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches lagert;
b) 1. Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen § 9 vornimmt;
2. die Wiederbewaldung entgegen § 10 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt;
c) 1. entgegen § 9 nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet;
2. entgegen § 19 bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
(2) Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit. a) mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, der lit. b) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, der lit. c) mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu ahnden.
§ 24
§ 24 Übergangsbestimmungen
Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach §§ 7 und 17 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.
§ 25
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) § 7 Abs. 5, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 7 Abs. 6 und 7 sowie § 17 Abs. 6.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2024 treten in Kraft:
1. § 21 mit 1. Juli 2024, gleichzeitig entfallen §§ 17 und 18;
2. §§ 1, 2, 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, §§ 6, 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 3 und 4, §§ 15, 16 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.