Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften, die als Landesverfassungsgesetz oder Landesgesetz in Geltung stehen, in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlautbaren:
Keine Verweise gefunden
Rückverweise