(1) Soweit es zur Durchführung der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung unter Beachtung der Zielsetzungen (§ 1 Abs. 2) und der Grundsätze (§ 2) Förderungsrichtlinien zu erlassen. In den Richtlinien können unter Bedachtnahme auf die verschiednen Förderungssparten insbesondere nähere Bestimmungen getroffen werden über
1. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;
2. die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist;
3. die Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat;
4. Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges von Förderungen;
5. die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen;
6. die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von
Förderungsmitteln;
7. die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln.
(2) Vor der Erlassung der Richtlinien hat die Landesregierung den Landwirtschaftsförderungsbeirat zu hören.
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