(1) Der Bestand und die Entwicklung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft im Burgenland ist vom Land als Träger von Privatrechten zu fördern.
(2) Ziel der Förderung ist
1. die Teilnahme der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, insbesondere der landwirtschaftlichen Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, an der jeweiligen Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft sowie die Anpassung der sozialen Verhältnisse an die der übrigen Bevölkerung zu erreichen;
2. die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen, wie Boden und Wasser;
3. die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft;
4. die Landwirtschaft so zu entwickeln, daß sie in der Lage ist,
die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln bestmöglich zu sichern und die Erhaltung der Erholungslandschaft zu gewährleisten;
5. bei der Entwicklung der Forstwirtschaft auch auf die Funktion des Waldes als Rohstofflieferant, auf seine Schutzfunktion, seine ökologische Ausgleichsfunktion sowie auf seine Erholungsfunktion Bedacht zu nehmen;
6. die Erreichung einer marktgerechten Produktivität der Landwirtschaft und die Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, etwa in Form einer gezielten Absatzwerbung;
7. die Ausstattung des ländlichen Raumes mit der erforderlichen Infrastruktur;
8. die Landwirtschaft in die Lage versetzen, von öffentlichen Förderungen möglichst unabhängig zu werden; dies soll insbesondere durch Bildungs-, Beratungs- und Forschungseinrichtungen erreicht werden.
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