(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben unter Bedachtnahme auf die in ihrem Bereich möglichen und absehbaren Katastrophenfälle und deren mögliche Auswirkungen die für die Vorbereitung und Durchführung einer wirksamen Katastrophenvorsorge sowie Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen erforderlichen Maßnahmen in einem Katastrophenschutzplan vorzusehen. Für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung und der Freistädte Eisenstadt und Rust ist ein gemeinsamer Katastrophenschutzplan zu erstellen.
(2) Vor der Erstellung des Katastrophenschutzplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Gemeinden und den Landesverband Burgenland des Österreichischen Zivilschutzverbandes zu hören. Die Gemeinden haben die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere über die in ihrem Gemeindegebiet bestehenden Möglichkeiten der Alarmierung und Nachrichtenübermittlung, über die verfügbaren Hilfspersonen und vorhandenen Geräte (Werkzeuge, Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeuge), über Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose und Verletzte, über eine Notversorgung (Nahrungsmittel und Decken) und über die mögliche ärztliche Hilfe in Kenntnis zu setzen.
(3) Unbeschadet der §§ 11b und 11c sind Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben und Anlagen, die im Katastrophenfall eines besonderen Katastropheneinsatzes bedürfen oder bei denen die Gefahr der Auslösung einer Katastrophe durch technische Vorgänge besteht, sowie die im Land bestehenden Einrichtungen für die Katastrophenhilfe zur Auskunftserteilung und Mitwirkung an der Erstellung des Katastrophenschutzplanes verpflichtet.
(4) Der Katastrophenschutzplan hat sich zu gliedern in:
a) die Bezirksbeschreibung (Topographie, Besiedlung, wichtige Anlagen usw.);
b) die Gefahrenlage;
c) den Katastrophenhilfsdienst samt den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln;
d) Alarmpläne (Verständigungslisten, Reihung der Maßnahmen nach ihrer Dringlichkeit usw.);
e) zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung wichtige Anlagen, Einrichtungen, Einsatz- und Hilfsmittel im Bezirk, insbesondere geeignete Objekte und Standorte für Sanitätssammelstellen und die Unterbringung von Flüchtlingen;
f) Hinweise auf Maßnahmen, die im Katastrophenfall nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind bzw. durchgeführt werden können.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Katastrophenschutzplan der Landesregierung und den Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs nach Maßgabe der jeweils vorhandenen technischen Möglichkeiten auf elektronischem und schriftlichem Weg zu übermitteln.
(6) Der Katastrophenschutzplan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zumindest einmal jährlich auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Änderungen und Ergänzungen des Plans sind den im Abs. 5 genannten Stellen auf elektronischem und schriftlichem Weg bekannt zu geben.
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