(1) Eine juristische Person ist von der Landesregierung auf ihren Antrag als Katastrophenhilfsdienst anzuerkennen, wenn
1. ihr statutengemäßer Zweck zumindest auch die Erbringung von Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 darstellt,
2. sie statutengemäß gemeinnützig, das heißt ohne Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, tätig ist und ihre Aufgaben weitgehend mit ehrenamtlich tätigen Personen besorgt,
3. sie zu keinen Bedenken über die Verlässlichkeit der für sie handelnden Personen Anlass gibt,
4. sie über genügend Personal, das für die Aufgaben des Katastrophenhilfsdienstes ausgebildet ist und über geeignete Transportmittel in ausreichender Anzahl samt dem hiefür erforderlichen sachkundigen Personal verfügt,
5. sie über eine ständig mittels Funk oder Telefon erreichbare Einsatzstelle sowie die erforderlichen Einrichtungen für die administrative Bewältigung und die sofortige und ständige Hilfeleistung verfügt und
6. sie eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Katastrophenhilfsdienstes zumindest in einem politischen Bezirk erwarten lässt, wobei das Gebiet der Freistädte Eisenstadt und Rust dem politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung zuzurechnen ist.
(2) Die Anerkennung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 für das gesamte Burgenland oder bestimmte Teile des Landes (Abs. 1 Z 6) mit Bescheid ausgesprochen werden. Die Tatsache der Anerkennung ist mit Datum und Geschäftszahl des Bescheides im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(3) Die Anerkennung kann unter den für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Katastrophenhilfsdienstes (§ 2 Abs. 2) erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(4) Die Anerkennung ist mit Bescheid von der Landesregierung zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder der Katastrophenhilfsdienst gegenüber der Landesregierung schriftlich auf die Anerkennung verzichtet. Die Anerkennung ist ferner zu widerrufen, wenn der Katastrophenhilfsdienst wiederholt Bedingungen oder Auflagen des Bescheides oder behördliche Aufträge nicht erfüllt hat. Die Tatsache des Widerrufs ist mit Datum und Geschäftszahl des Bescheides im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
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