§ 8 § 8 — Katastrophenhilfegesetz
Gliederung
Rückverweise
Juristische Personen, deren Zielsetzung einer der Aufgaben der Katastrophenhilfe entspricht, können durch Bescheid der Landesregierung verpflichtet werden, an bestimmten Aufgaben im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes mitzuwirken.
Keine Ergebnisse gefunden