(1) Die Einheiten und Einrichtungen der Rettungsorganisationen des politischen Bezirks sind Teile des Katastrophenhilfsdienstes (§ 4 Abs. 2).
(2) Der Auftrag zum Einsatz an die Rettungsorganisationen erfolgt durch die Einsatzleiterin oder den Einsatzleiter (§ 19). Diese oder dieser hat bei der Erteilung des Einsatzauftrags auf die den Rettungsdiensten sonst obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
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