(1) Der Landesfeuerwehrverband ist im Rahmen seiner materiellen und personellen Möglichkeiten verpflichtet, aus den Mannschaften und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren besondere Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst zu schaffen und zu erhalten sowie für deren einheitliche Ausbildung zu sorgen. Hiebei ist auf die den Feuerwehren sonst übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist im Bereiche eines jeden politischen Bezirkes eine solche Einrichtung (Einheit) zu bilden.
(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 sind dem Landesfeuerwehrkommandanten unterstellt und sind dem Einsatzleiter über Aufforderung für die Dauer des Einsatzes zuzuweisen.
(3) Der Organisations- und Ausrüstungsstand des Katastrophenhilfsdienstes des Landesfeuerwehrverbandes ist von diesem der Landesregierung und allen Bezirksverwaltungsbehörden mindestens einmal jährlich bekanntzugeben.
(4) Im Bedarfsfall sind die nach § 5 Abs. 1 verpflichteten Feuerwehren durch den Landesfeuerwehrkommandanten unter Bedachtnahme auf einen Auftrag nach § 5 Abs. 2 als Verstärkung der Einrichtung nach Abs. 1 einzusetzen.
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