(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden eines politischen Bezirkes sind Teile des Katastrophenhilfsdienstes (§ 4 Abs. 2). Das gleiche gilt für Berufs-, Pflicht- und Betriebsfeuerwehren.
(2) Der Auftrag zum Einsatz an die Feuerwehren erfolgt durch den Einsatzleiter (§ 19). Dieser hat bei der Erteilung eines Einsatzauftrages auf die den Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben und ihre allfällige Verpflichtung durch den Landesfeuerwehrverband zur Abstellung von Mannschaften und Geräten nach § 6 Abs. 1 Bedacht zu nehmen. Alle im Katastrophengebiet eingesetzten Teile der Feuerwehren sind dem örtlich zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten unterstellt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise