(1) Die Aufgaben der Katastrophenhilfe werden für jeden politischen Bezirk durch den Katastrophenhilfsdienst besorgt.
(2) Der Katastrophenhilfsdienst des politischen Bezirkes ist die Gesamtheit der innerhalb eines politischen Bezirkes zur einheitlichen Organisation zusammengeschlossenen Einrichtungen für die Katastrophenhilfe.
(3) Der Katastrophenhilfsdienst des politischen Bezirkes gliedert sich nach der Aufgabenstellung und der auf Grund der Ausbildung und Ausrüstung gegebenen besonderen Eignung der Mitglieder zur Katastrophenhilfe in einzelne Hilfsdienste, die Leitern zu unterstellen sind. Diese Leiter sind in erster Linie aus den im politischen Bezirk bestehenden Einrichtungen für Katastrophenhilfe zu entnehmen, wobei auf deren Organisation und Aufgabenstellung Bedacht zu nehmen ist; soweit dies nicht möglich erscheint sind die Leiter den übrigen im Lande befindlichen Einrichtungen für Katastrophenhilfe zu entnehmen. Die Einteilung des Katastrophenhilfsdienstes eines politischen Bezirkes, ausgenommen des Katastrophenhilfsdienstes der Freiwilligen Feuerwehren (§ 5) und des Katastrophenhilfsdienstes der Rettungsorganisationen (§ 7), in die einzelnen Hilfsdienste und die Bestellung deren Leiter obliegt dem Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise