(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1986 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) § 9 Abs. 3, die Überschrift zu § 11b, § 11b Abs. 6, §§ 11c, 11d, 33 Abs. 2, § 35 Abs. 1 und § 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(4) § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1, 6, 7 und 8, § 9 Abs. 3, §§ 11b und 11c Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Z 2a sowie § 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig § 11a tritt außer Kraft.
(7) § 3 Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig entfällt § 3 Abs. 9.
(8) § 3 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
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