(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Mitwirkung an der Erstellung des Katastrophenschutzplanes gemäß § 9 Abs. 3 nicht nachkommt;
2. auf Grund dieses Gesetzes im Einsatz ergangenen Anordnungen nicht unverzüglich nachkommt;
2a. als Betreiberin oder Betreiber von Betrieben oder Anlagen ihre oder seine Verpflichtungen gemäß den §§ 11b, 11c oder 11d nicht erfüllt;
3. eine Maßnahme im Rahmen der Katastrophenhilfe behindert oder vereitelt;
4. für den Einsatzfall bestimmte Geräte und Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes mißbräuchlich verwendet, beschädigt oder außer Betrieb setzt;
5. die Meldepflicht gemäß § 22 Abs. 1 verletzt;
6. entgegen den Vorschriften des § 23 den mit der Durchführung
dieses Gesetzes betrauten Organen die zur Katastrophenbekämpfung erforderlichen Auskünfte verweigert, nicht vollständig oder unrichtig erteilt;
7. sich entgegen den Vorschriften des § 24 Abs. 2 so verhält, daß hiedurch Einsatzmaßnahmen behindert werden;
8. mutwillig den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes veranlaßt oder einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes zur Folge hat;
9. den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen oder Bescheiden festgelegten Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
(2) Die Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu 2.200 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.
(3) Bei erschwerenden Umständen kann eine Geldstrafe bis zu 7.300 Euro verhängt werden.
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