(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.
(2) Organe der Bundespolizei und deren Einrichtungen dürfen zur Vollziehung der Bestimmungen der §§ 8, 11, 11b bis 11d und 25 bis 28 dieses Gesetzes nicht herangezogen werden.
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