(1) Die in den §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10, 14 Abs. 1 und 2 und 20 dieses Gesetzes geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Sie sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, vom Bürgermeister zu besorgen.
(2) Die in den gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Befugnisse von Gemeindeorganen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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