§ 31 § 31 — Katastrophenhilfegesetz
Gliederung
Behördliche Befugnisse in den Angelegenheiten des III. Abschnittes können bei Gefahr im Verzug im Wege des unmittelbaren Verwaltungszwanges vorgenommen werden. Im Katastropheneinsatz steht jedem Mitglied des Katastrophenhilfsdienstes im Rahmen der ihm erteilten Aufträge die Ausübung dieser Befugnis im Namen des Einsatzleiters zu.
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