(1) Leistungsverpflichteten nach den §§ 25 und 26 gebührt eine angemessene Entschädigung (Schadloshaltung). Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen. Ein solcher Anspruch besteht nicht, insoweit die schädliche Maßnahme ausschließlich oder überwiegend der Abwehr von Schäden vom Verpflichteten selbst oder seinen Angehörigen diente. Entschädigungen nach den §§ 25 und 26 leistet das Land mangels anderer Entschädigungs- bzw. Leistungsverpflichteter.
(2) Erleidet eine im Katastrophenhilfsdienst tätige oder im Sinne des § 27 zur Hilfeleistung aufgebotene Person bei Durchführung ihrer auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit Schaden, hat das Land den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als dieser nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen abgegolten ist.
(3) Ansprüche nach Abs. 1 und 2 sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Kenntnis schriftlich beim Land anzumelden. Sofern über die begehrte Entschädigung dem Grunde oder der Höhe nach innerhalb von sechs Monaten ab Anmeldung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, geltend gemacht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Höhe der Entschädigung mit Bescheid nach den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, festzusetzen.
(4) Wer mutwillig den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes veranlaßt, hat die Kosten des Einsatzes und den dabei entstandenen Schaden nach Maßgabe zivilrechtlicher Vorschriften zu ersetzen.
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