(1) Die Ausübung der in den §§ 24 bis 27 enthaltenen Zwangsrechte hat unter möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Einrichtungen, bei Dienstleistungen unter Bedachtnahme auf die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der betroffenen Personen zu erfolgen.
(2) In Anspruch genommene Hilfsmittel sind nach Beendigung des Einsatzes zurückzustellen.
(3) Ausgenommen von der Inanspruchnahme sind Grundstücke, Gebäude und Sachmittel, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.
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