(1) Soweit die Einsatzleistungen des Katastrophenhilfsdienstes nicht ausreichen, ist der Einsatzleiter - unbeschadet der nach anderen Gesetzen bestehenden Befugnisse - berechtigt, jede im Einsatzgebiet befindliche, über 16 Jahre alte, taugliche Person im Rahmen der Zumutbarkeit zur Hilfeleistung aufzubieten; hievon ausgenommen sind Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Personen, deren Dienstleistung zur Zeit der Katastrophe zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist.
(2) Die aufgebotenen Personen sind verpflichtet, während der Dauer ihres Einsatzes die Anordnungen des Einsatzleiters oder der von ihm jeweils mit der Leitung bestimmter Einsätze beauftragten Personen zu befolgen.
(3) Soweit Anordnungen nach Abs. 1 Wehrpflichtige der Reserve treffen, dürfen hiedurch militärische Interessen, insbesondere bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, oder bei einer unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes nicht beeinträchtigt werden.
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