(1) Die Landesregierung kann im Falle der Gefahr oder des Eintrittes einer Katastrophe geeignete Liegenschaften samt Einrichtung oder Teile hievon zur vorübergehenden Unterbringung und Versorgung von durch die Katastrophe betroffenen Personen und Mitgliedern des Katastrophenhilfsdienstes in unbedingt notwendigem Umfang anfordern, wenn die Unterbringung und Versorgung nicht in anderer Weise (z.B. in öffentlichen Gebäuden) bewerkstelligt werden kann.
(2) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid über die Anforderung einer Liegenschaft kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Über die Anforderung ist eine Bescheinigung gemäß § 25 Abs. 3 anzustellen. Die Anforderung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
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