(1) Über Anordnung des Einsatzleiters (§ 19) hat jedermann im notwendigen Umfang den Einsatzkräften das Betreten von Liegenschaften, Gebäuden und Betriebsanlagen, die im Einsatzbereich liegen, zu gestatten und die zur wirksamen Abwehr oder Bekämpfung der Katastrophe erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(2) Jedermann ist verpflichtet, dem Einsatzleiter im Katastrophenfall die in seinem Besitz befindlichen, benötigten Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Baumaschinen und sonstige Arbeitsgeräte zur Verfügung zu stellen bzw. deren Benützung zu gestatten.
(3) Über die Inanspruchnahme fremden Gutes und Anforderung und Erbringung von Sachleistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist dem Leistungspflichtigen eine Bescheinigung auszustellen, die bei der Abrechnung der Vergütung entsprechend den Bestimmungen des § 29 vorzuweisen ist.
(4) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 ergehen mit Bescheid. Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
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