(1) Wenn es im Zusammenhang mit der Abwehr und Bekämpfung der Katastrophe erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde anordnen, daß sich im Katastrophengebiet oder Teilen desselben keine oder nur bestimmte Personen aufhalten dürfen. Insbesondere kann Personen der Zutritt oder das Verlassen eines solchen Gebietes verwehrt werden.
(2) Jedermann hat sich im Katastrophengebiet so zu verhalten, daß Einsatzmaßnahmen ungehindert ablaufen können. Der Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten ist auf Weisung des Einsatzleiters von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhalten; Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung ohne Ersatzanspruch zu dulden.
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