(1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine allgemeine Kenntnis hievon besteht, wahrnimmt, hat unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde, das nächste Gemeindeamt oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
(2) Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung von Katastrophenmeldungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Fernmeldeanlagen, die unmittelbar zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.
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