(1) Die Landesregierung kann zur Gewährleistung eines wirksamen Einsatzes von hiefür in Betracht kommenden Einrichtungen des Landes sowie zur Koordinierung und Unterstützung der Einsätze der Katastrophenhilfsdienste der politischen Bezirke eine Einsatzleitung errichten.
(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls den Katastrophenhilfsdienst eines politischen Bezirkes oder Teile davon dem Einsatzleiter eines anderen politischen Bezirkes für Einsatzmaßnahmen zu unterstellen. Eine derartige Unterstellung darf nur insoweit erfolgen, als die dort zur Verfügung stehenden Kräfte zur Katastrophenabwehr oder -bekämpfung nicht ausreichen und der zugewiesene Katastrophenhilfsdienst nicht für den Katastropheneinsatz im eigenen politischen Bezirk benötigt wird. Die Zuweisung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr gegeben sind.
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