LandesrechtBurgenlandLandesesetzeKatastrophenhilfegesetz§ 20

§ 20Katastrophenhilfsdienst der Gemeinden

In Kraft seit 01. April 1986
Up-to-date

(1) Den Gemeinden obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, soferne diese in ihren drohenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt bleiben und von der Gemeinde mit eigenen Mitteln wirksam bekämpft werden können. Sie haben sich hiebei eines Katastrophenhilfsdienstes zu bedienen, welcher aus den Freiwilligen Feuerwehren, dem Gemeindearzt (Kreisarzt) und den sonst vorhandenen örtlichen Hilfseinrichtungen sowie Freiwilligen gebildet wird.

(2) Leiter des örtlichen Katastrophenhilfsdienstes ist der Bürgermeister. Er kann Personen, die wegen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im besonderen Maße geeignet sind, mit der Leitung und Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen betrauen und sie beauftragen, in seinem Namen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese sind hiebei an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, haben sie alle unaufschiebbaren Maßnahmen selbständig zu treffen, soweit sie nicht vom Bürgermeister getroffen werden.

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