LandesrechtBurgenlandLandesesetzeKatastrophenhilfegesetz§ 2

§ 2Begriffsbestimmungen

In Kraft seit 18. Dezember 2009
Up-to-date

(1) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.

(2) Die Katastrophenhilfe umfaßt Rettungs- und Hilfsmaßnahmen mit dem Ziel, den drohenden Eintritt einer Katastrophe zu verhindern (Katastrophenabwehr) sowie die mit einer bereits eingetretenen Katastrophe verbundenen Personen- oder Sachschäden möglichst hintanzuhalten, einzudämmen oder vorläufig zu beseitigen (Katastrophenbekämpfung).

(3) Die Katastrophenvorsorge umfaßt alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Abwehr einer Katastrophe dienen (II. Abschnitt).

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