(1) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe obliegt, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 21, dem Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde als Einsatzleiter. Diesem obliegen insbesondere die rechtzeitige und wirksame Alarmierung der Bevölkerung des betreffenden Gebietes, die Anordnung des Einsatzes des Katastrophenhilfsdienstes oder bestimmter Teile hievon und die Koordinierung aller Einsatzmaßnahmen.
(2) Die Einheiten der Katastrophenhilfsdienste haben die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen der Katastrophenhilfe selbständig zu treffen, insoweit Weisungen des Einsatzleiters nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden können.
(3) Die Gemeinden haben an der Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken. Hiebei ist der Bürgermeister als Gemeinde-Einsatzleiter an die Weisungen des Einsatzleiters bei der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, hat der Bürgermeister alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen im Gemeindegebiet selbständig zu treffen, jedoch nur insoweit, als sie nicht im Sinne des Abs. 1 vom Bezirkseinsatzleiter unmittelbar getroffen werden.
(4) Der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter überdies unterstellt und an seine Weisungen gebunden sind:
1. Die Bezirksfeuerwehrkommandantin oder der Bezirksfeuerwehrkommandant (§ 5 Abs. 2),
2. die Leiterinnen oder der Leiter der Rettungsdienste (§ 7 Abs. 2) und
3. die Leiterinnen oder Leiter der sonstigen Hilfsdienste (§§ 8 und 8a).
(5) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter kann aus Personen, die wegen ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in besonderem Maße befähigt sind, auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes tätig zu sein, einen Führungsstab bilden.
(6) Dem Führungsstab obliegt die Beratung und Unterstützung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters bei der Vorbereitung und Durchführung des Katastrophenschutzes.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Gliederung, Aufgaben und Ausstattung des Führungsstabs treffen.
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