(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Eintritt einer Katastrophe durch Kundmachung festzustellen. Die Kundmachung hat die Art der Katastrophe zu bezeichnen und ist durch Mitteilung an Presse und Rundfunk sowie sonst in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Die Landesregierung und alle diejenigen Bezirksverwaltungsbehörden, deren Bereich voraussichtlich von den Auswirkungen der Katastrophe betroffen wird, sind hievon umgehend in Kenntnis zu setzen.
(2) In der Kundmachung sind möglichst auch Empfehlungen über Maßnahmen der Bevölkerung zum Selbstschutz, im besonderen über allenfalls erforderliche lebensrettende Sofortmaßnahmen, aufzunehmen.
(3) Die im 2. Teil dieses Abschnittes enthaltenen Maßnahmen - ausgenommen die Meldepflicht nach § 22 - haben zur Voraussetzung, daß eine Kundmachung im Sinne des Abs. 1 erfolgt ist.
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