(1) Die Landesregierung hat für die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Selbstschutz zu sorgen und Anleitungen für die von jedem einzelnen für sich und seine Angehörigen zum Schutze vor Personen- und Sachschäden im Katastrophenfall zu treffenden Vorkehrungen zu geben, insbesondere auch zu vermitteln, wie durch Anlegung eines Haushaltsvorrates einschließlich von Medikamenten den Auswirkungen vorübergehender Versorgungsstörungen im Gefolge einer Katastrophe vorgebeugt werden kann.
(2) Neben die von der Landesregierung gebotenen Selbstschutzinformationen kann ein allgemein zugängliches Schulungsangebot einschlägiger Organisationen und Einrichtungen, insbesondere des Landesverbandes Burgenland des Österreichischen Zivilschutzverbandes, treten.
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