(1) Die im Katastrophenhilfsdienst tätigen Personen sind, sofern sie nicht auf Grund anderer äußerlicher Merkmale (Uniform) für jedermann als solche erkennbar sind, im Einsatz- und Übungsfall durch ein Dienstabzeichen kenntlich zu machen.
(2) Die Einsatzleitung und deren Einrichtungen sind durch Hinweisschilder entsprechend zu bezeichnen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit des Dienstabzeichens und die Art des Tragenes sowie über die Gestaltung der Hinweisschilder hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(4) Die Dienstabzeichen und die Hinweisschilder sowie in ausreichender Zahl Schutzhelme sind von der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Mitglieder des Katastrophenhilfsdienstes genießen im Katastropheneinsatz im Rahmen ihrer Befugnisse den Schutz von Personen im Sinne des § 74 Zif. 4 StGB, BGBl. 60/1974.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise