(1) Die Gemeinden haben Vorsorge zu treffen, daß die Gemeindebewohner durch entsprechende akustische Zeichen geeigneter Signalanlagen vor drohenden Katastrophen gewarnt und bei Eintritt einer Katastrophe alarmiert werden können.
(2) Denjenigen Neusiedlersee-Ufergemeinden, in denen Strandbäder betrieben werden oder Schiffahrtsbetriebe ihren Standort haben, obliegt darüberhinaus die Errichtung und Erhaltung der erforderlichen Sturmwarnanlagen. Diese Gemeinden haben auch Vorsorge für die Bereitstellung geeigneter Wasserfahrzeuge zu Rettungszwecken auf dem Neusiedlersee zu treffen. Zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung dieser Anlagen und Einrichtungen kann das Land Burgenland Kostenbeiträge bis zu 50 v.H. leisten.
(3) Können Signalanlagen (Abs. 1) bzw. Sturmwarnanlagen (Abs. 2) zweckmäßigerweise nicht auf gemeindeeigenen Liegenschaften errichtet werden, sind die Liegenschaftseigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand derselben zur Duldung der Anbringung dieser Anlagen und deren Instandhaltung auf ihren Liegenschaften verpflichtet; das Recht des Eigentümers, auf seinen Grundstück Veränderungen vorzunehmen, wird dadurch nicht berührt; die Gemeinde ist zu einer entsprechenden Änderung der Signal- bzw. Sturmwarnanlage verpflichtet. Dies gilt nicht für Liegenschaften, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die nach Abs. 1 in Betracht kommenden akustischen Zeichen sowie die nach Abs. 2 in Betracht kommenden akustischen und optischen Zeichen unter Bedachtnahme auf ihre deutliche Unterscheidbarkeit einheitlich festzulegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise