(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien zur einheitlichen Gestaltung der Katastrophenschutzpläne zu erlassen. Sie hat dabei auf den jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und Erfahrungen auf dem Gebiet der Katastrophenvorsorge sowie der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen Bedacht zu nehmen.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Landespolizeidirektion, das Militärkommando Burgenland, die Interessenvertretungen der Gemeinden, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, die im Burgenland dem Hilfs- und Rettungswesen dienenden Organisationen und Einrichtungen sowie der Burgenländische Landesverband des Österreichischen Zivilschutzverbandes zu hören.
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