(1) Für Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG hat die Bezirksverwaltungsbehörde in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 9 innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der Informationen gemäß Abs. 4 externe Notfallpläne im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2012/18/EU für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen. Bei Betrieben oder Anlagen, die sich über mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, bestimmt die Landesregierung, welche Bezirksverwaltungsbehörde einvernehmlich mit den anderen betroffenen Behörden den externen Notfallplan zu erstellen hat.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebes gemäß Abs. 1 sowie die Betreiberinnen oder Betreiber von Betrieben der unteren und der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 2 und 3 der Richtlinie 2012/18/EU oder Gruppen von Betrieben, für welche aufgrund ihrer geographischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese folgenschwerer sein können, sind bei der Erstellung des externen Notfallplanes zu beteiligen und deren interne Notfallpläne sind zu berücksichtigen. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht die Behörde ist, welcher der Betrieb den Sicherheitsbericht gemäß Art. 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu übermitteln hat, ist auch diese Behörde vor der Erstellung des externen Notfallplanes, insbesondere im Hinblick auf den Domino-Effekt gemäß Art. 9 der Richtlinie 2012/18/EU, anzuhören.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebes gemäß Abs. 1 ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben, für die erst nach ihrer Inbetriebnahme ein externer Notfallplan zu erstellen ist, sind diese Informationen längstens innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem Abs. 1 auf den Betrieb anzuwenden ist, zur Verfügung zu stellen.
(4) Die externen Notfallpläne für Betriebe gemäß Abs. 1 sind über die Zwecke des § 2 Abs. 1 hinaus zu erstellen, um
1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können;
2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten und durchzuführen;
3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betroffenen Gebiet weiterzugeben und
4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
(5) Die externen Notfallpläne haben insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
1. Namen und Stellung der Personen, die gemäß § 19 zur Einleitung von Sofortmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;
2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste;
3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel;
4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände;
5. Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie sie im Sicherheitsbericht gemäß Art. 10 der Richtlinie 2012/18/EU beschrieben sind, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte gemäß Art. 9 der Richtlinie 2012/18/EU, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben;
6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, gemäß Art. 9 der Richtlinie 2012/18/EU über den Unfall sowie über das richtige Verhalten;
7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
Im Zusammenhang mit externen Notfallplänen ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, eine verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen zu fördern.
(6) Der Entwurf eines externen Notfallplanes ist von der Behörde sechs Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jede Person hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist durch Veröffentlichung im Landesamtsblatt und im Internet hinzuweisen. Bei der Erstellung des externen Notfallplanes sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen.
(7) Die externen Notfallpläne sind in jeweils angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Hält die Bezirksverwaltungsbehörde wesentliche Änderungen des externen Notfallplanes für erforderlich, ist nach Abs. 6 vorzugehen.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in den Sicherheitsberichten gemäß Art. 10 der Richtlinie 2012/18/EU entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes gemäß Abs. 1 erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen und gegebenenfalls jenen benachbarten Mitgliedstaaten der EU und jenen benachbarten Bundesländern mitzuteilen, deren Gebiete sich nahe am Betriebsgelände befinden. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden