(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sowie Personen, welche für Heime oder ein Gebäude, in dem ständig mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind oder das für die Beherbergung von mindestens 50 Personen eingerichtet ist, verantwortlich sind, können von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erstellung eines Katastrophenschutzplanes für die Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung von möglichen Katastrophen, die das Gebäude betreffen können, durch Bescheid verpflichtet werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.
(2) § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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