(1) Den Gemeinden obliegt die Aufstellung von Katastrophenschutzplänen für Katastrophen, welche nach den örtlichen Gegebenheiten lediglich das Gebiet einer Gemeinde treffen können und sich in ihren Auswirkungen im wesentlichen hierauf beschränken.
(2) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan ist in sinngemäßer Anwendung der für den Bezirks-Katastrophenschutzplan geltenden Bestimmungen zu erstellen und am Laufenden zu halten. Er ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe der jeweils vorhandenen technischen Möglichkeiten auf elektronischem und schriftlichem Weg zu übermitteln. Diese hat ihn in den Bezirks-Katastrophenschutzplan als dessen Bestandteil aufzunehmen. In gleicher Weise sind Änderungen und Ergänzungen, die sich bei der Evidenthaltung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes durch die Gemeinde ergeben, zu übernehmen.
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