(1) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
1. als Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Schulwesens fallen,
2. drei von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag bestellte Vertreter,
3. fünf von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bestellte Vertreter,
4. ein von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland bestellter Vertreter,
5. drei Vertreter aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer, die vom Zentralausschuß der Personalvertretung dieser Lehrer in geheimer schriftlicher Wahl zu wählen sind; die Wahlordnung ist durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.
(2) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:
1. der beamtete Referent für das landwirtschaftliche Schulwesen beim Amt der Landesregierung,
2. der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen.
(3) Die römisch-katholische und die evangelische Kirche sind berechtigt, in den Landwirtschaftlichen Schulbeirat je einen Vertreter als Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 müssen in den Landtag wählbar sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch das Ersatzmitglied vertreten zu lassen.
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