(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten ein entsprechend fach- und schulkundiges Schulaufsichtsorgan zu bestellen („Landesschulinspektorin oder Landesschulinspektor für das Landwirtschaftliche Schulwesen“).
(2) Das Schulaufsichtsorgan hat unter Bedachtnahme auf Abs. 3 insbesondere
a) die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsführung, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer;
b) die Einhaltung der Vorschriften über die Ordnung von Unterricht und Erziehung;
c) den Zustand der Schule (des Schülerinnen- und Schülerheimes) in räumlicher, einrichtungsmäßiger und schulhygienischer Beziehung zu überwachen und die Lehrer in diesen Angelegenheiten zu beraten.
Außerdem obliegt dem Schulaufsichtsorgan die fachliche Beratung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Erzieherinnen und Erzieher.
(3) Die dem Schulaufsichtsorgan im Einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
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