(1) Eine öffentliche Schule wird durch Verordnung der Schulbehörde, eine private durch die Anzeige der beabsichtigten Führung an die Schulbehörde errichtet. Darin ist der Sitz der Schule, die Schulart (§ 2 Abs. 1), die Fachrichtung, die Organisationsform und die Zahl der Schulstufen (§§ 17 und 19) zu bezeichnen.
(2) Die Erhaltung einer Schule (eines Schülerheimes) umfaßt:
a) die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes;
b) die Beistellung des Schulleiters, der Lehrer
(Erzieher), des schulärztlichen Dienstes sowie des zur Durchführung von Verwaltungsarbeiten und zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen sonstigen Personals.
Auf die Erhaltung eines Schülerheimes sind die Bestimmungen über die Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule sinngemäß anzuwenden.
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