(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:
a) Landwirtschaft
b) in den Sondergebieten der Landwirtschaft:
aa) Ländliche Hauswirtschaft
bb) Gartenbau
cc) Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft
dd) Obstbau einschließlich Obstbaumpflege
ee) Molkerei- und Käsereiwirtschaft
ff) Fischereiwirtschaft
gg) Geflügelwirtschaft
hh) Bienenwirtschaft
c) Forstwirtschaft
(2) Die Berufsschule ist bei gleichem Unterrichtsausmaß in der Organisationsform einer
a) saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht mit zwei Unterrichtstagen pro Woche oder
b) lehrgangsmäßigen Schulen mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht
zu führen.
(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 13 Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden.
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