§ 9 § 9 — Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz
Gliederung
1. Abschnitt Campingplatz
§ 9 § 9
Rückverweise
(1) Der Betrieb eines Campingplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn dem Inhalt der Bewilligung nach § 8 entsprochen ist.
(2) Die Aufnahme des Betriebes ist von der Person, die den Campingplatz auf eigene Gefahr und Rechnung betreibt (Inhaber) der Behörde schriftlich anzuzeigen.
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