(1) Die Bewilligung nach § 5 ist schriftlich zu erteilen, wenn
a) das Vorhaben den Voraussetzungen nach § 2 und den auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen entspricht und
b) andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Raumplanung des Naturschutzes, der Tourismuswirtschaft und der Landwirtschaft nicht entgegenstehen.
(2) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, mit Auflagen oder befristet erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Die Errichtungs- oder die Änderungsbewilligung nach Abs. 1 erlöschen, wenn das Vorhaben nicht innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft der jeweiligen Bewilligung fertiggestellt ist.
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